Ein Gastbeitrag von Klaus Jünschke

  1. Nachdem ich in der neuesten Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes gelesen hatte, dass an die 14% der Strafgefangenen 2019 keinen festen Wohnsitz hatten, als sie inhaftiert wurden, habe ich recherchiert, ob es Forschungen dazu gibt. Das ist der Fall. Mehr dazu hier.

In der 2006 vorgelegten Doktorarbeit „Kriminalität, Kriminalisierung und Wohnungslosigkeit“ von Marion Müller stehen am Ende diese mitteilenswerten Ergebnisse:
„Ein einseitiger, stigmatisierender Blickwinkel à la Wohnungslose trinken, betteln und klauen, ist nicht haltbar. Genauso wenig sollte man sich allerdings dazu verleiten lassen, ausschließlich einen mitleidigen Blickwinkel anzusetzen. Beide Sichtweisen versperren die Sicht auf wohnungslose Menschen als die individuellen Personen, die sie sind: weder Täter noch Opfer ihrer Situation, aber umrahmt von extremen Bedingungen, die ihren Handlungsentwürfen und -möglichkeiten entgegenstehen können.
Auf der Basis der vorliegenden Ergebnisse muss natürlich empfohlen werden, die vorliegenden (kriminalitäts- und kriminalisierungsfördernden) Situationen innerhalb der Wohnungslosigkeit zu ändern. Konkret zum Beispiel durch mehr „legale“ Aufenthaltsmöglichkeiten für Wohnungslose.
Mit Blick auf die Ergebnisse der Untersuchung wäre es von allergrößter Bedeutung, bei den Kontroll- und Strafverfolgungsorganen eine Erweiterung der Perspektive bei der Sanktionierung von (Bagatell-) Straftaten herbeizuführen. So spielen zum Beispiel sich stetig wiederholende Gefängnisaufenthalte oder Kontrollen am Bahnhof Tag ein, Tag aus, eine nicht unerhebliche Rolle für die analysierte Deutungs- und Handlungsform des Fatalismus. Es geht nicht darum, zu fordern, Kontrollen innerhalb des Bahnhofsbereichs abzuschaffen oder Sanktionierungen auszusetzen. Es wäre aber von Vorteil, wenn der lebensweltorientierte Ansatz in die alltägliche Arbeit der Kontroll- und Sanktionsakteure aufgenommen werden würde, und z. B. eine Rolle bei der Sanktionsentscheidung spielen würde. Würden sich die Verantwortlichen hinsichtlich der Sanktionierung von straffällig gewordenen Wohnungslosen etwas mehr mit der Lebenswelt Wohnungslosigkeit beschäftigen, käme es zu weniger absurden Urteilen gerade hinsichtlich Bagatelldelikten im Wiederholungsfall. Die zum Teil völlig verfehlten, unverhältnismäßig harten und vor allem sinnlosen strafrechtlichen Konsequenzen könnten in vielen Fällen umgewandelt werden in adäquate, sinnvollere Alternativsanktionen.
Denn “…es ist eine der interessanten Aufgaben der Kriminologie, die Bedingungen zu untersuchen, unter denen Handlungen die Bedeutung zugewiesen bekommen, es handle sich um „Kriminalität“ – im Gegensatz zu anderen Bedeutungen, die sie auch haben könnten“ (Christie 1998: 13).“

Kriminalität, Kriminalisierung und Wohnungslosigkeit Eine qualitative Untersuchung vorgelegt von Marion Müller als Dissertation zur Erlangung des Grades einer Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) am Fachbereich 1 der Universität Siegen, München 2006
Wissenschaftlicher Betreuer: Prof. Dr. Wolfgang Ludwig-Mayerhofer
https://dspace.ub.uni-siegen.de/bitstream/ubsi/292/1/mueller_marion.pdf

26.2.2020
Klaus Jünschke

PS: Auf diese Diss hat mich Hans Jürgen Kerner hingewiesen