Entscheidung des Landgerichts Marburg zur Entlassung eines nicht heilbar erkrankten Sicherungsverwahrten aus Gründen der Menschenwürde und die Festlegung von Rahmenbedingungen (u.a. subsidiäre Kostenübernahme durch die Staatskasse).

Am 19.08.2025 entschied die Strafvollstreckungskammer (StVK) des Landgerichts Marburg, dass ein in der Sicherungsverwahrung Untergebrachter aus Gründen der Menschenwürde zum 15.10.2025 zu entlassen sei (§ 454a StPO analog). Der Untergebrachte befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in einem finalen Stadium einer Krebserkrankung. Zuvor waren Entlassungsbemühungen u.a. daran gescheitert, dass kein passendes Hospiz gefunden werden konnte, das bereit war ihn aufzunehmen, und sich auch eine Krankenkasse die Kostenträgerschaft verneinte. Vor diesem Hintergrund entschied die StVK, dass die Menschenwürde auch erfordere, dass die Hospiz- bzw. Pflegeheimkosten ggf. erst einmal von der Staatskasse getragen werden müssen, und erst im Nachhinein eine Auseinandersetzung mit möglichen Kostenträgern zu führen sei.

Nachtrag: Eine Entlassung konnte bis zum 15.10.2025 nicht organisiert werden. Der Untergebrachte verblieb bis auf Weiteres auf freiwilliger Grundlage in der Sicherungsverwahrung (§ 18 Hess SVVollzG). Zum 17.10.2025 konnte er, nach einem zwischenzeitlich erfolgten Betreuerwechsel, in ein Pflegeheim entlassen werden und wurde dort ambulant palliativ begleitet. Am 02.11.2025 ist er in Freiheit verstorben.

Der Beschluss kann hier eingesehen werden.