Während man sich andernorts um die Maskenpflicht streitet, mussten wir erst einmal ein Recht auf Maskentragen durchsetzen. Denn man hat dem Untergebrachten bei den Sitzungen der gruppentherapeutischen Programme in der Sicherungsverwahrung verboten, Maske zu tragen und ihn mit einer Maske von der Teilnahme ausgeschlossen. Das ist auch deswegen problematisch, weil sich die Nicht-Teilnahme an solchen Sitzungen verlängernd auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auswirken kann. Die Strafvollstreckungskammer wollte in dem Antrag keine Maßnahme nach § 109 StVollzG erkannt haben. Das sah das OLG Naumburg anders und es hat ein grundsätzliches Recht des Untergebrachten anerkannt, eine Maske zu tragen, wie es auch außerhalb des Vollzugs möglich ist.

 

Zum Beschluss im Volltext (PDF): Maskenrecht Beschluss OLG Naumburg 14.11.2022_geschwärzt[17]