Die Verwobenheit strafrechtlicher mit migrationsrechtlicher Kontrolle unter besonderer Berücksichtigung des Pre-Crime-Rechts für „Gefährder“

Abstract

Der Beitrag handelt von der Verflechtung oder – anders ausgedrückt – der Verpuzzelung strafrechtlicher mit migrationsrechtlicher Kontrolle. Er knüpft an die internationale Debatte über „crimmigration“ an und beschreibt entsprechende Entwicklungen in Bezug auf das deutsche Recht (Krimmigration). So wird sichtbar, dass Strafrecht und Migrationsrecht vielfach miteinander verwoben sind. Auch das Polizeirecht spielt für das praktische Wirksamwerden von Krimmigration eine entscheidende Rolle. Es lässt sich exemplarisch zeigen, dass die Rechtsgebiete wie korrespondierende Puzzle konstruiert sind, die leicht zusammenzusetzen sind und ineinandergreifen. Dies resultiert in abgesenkten verfahrensrechtlichen Schutzstandards, zum einen im Migrationsrecht, zum anderen aber auch mit Rückwirkung auf das Straf‑ und Polizeirecht. Ein wichtiges Beispiel ist der Einfluss eingestellter Strafverfahren auf aufenthaltsrechtliche Entscheidungen. Weil viele Maßnahmen im Aufenthaltsrecht keine strafgerichtliche Verurteilung erfordern, ist eine Abschiebung oftmals allein auf Grundlage polizeilicher Erkenntnisse möglich. Nach der Abschiebung wird das Strafverfahren eingestellt. Die abgeschobene Person kann die Einstellung nicht anfechten, weil sie als lediglich rechtlicher Vorteil eingestuft wird. Dies mündet in die rechtstatsächliche Möglichkeit, alle verfügbaren strafprozessualen Mittel im Aufenthaltsrecht einsetzen zu können, aus den so gewonnenen Erkenntnissen polizeilichen Verdacht generieren und nähren zu können sowie auf diesen dann schwerwiegende aufenthaltsrechtliche Konsequenzen zu stützen, ohne dass sie jemals einer gerichtliche Überprüfung unterzogen würden. Eine besonders starke Verflechtung der Rechtsgebiete findet in Verbindung mit dem Umbau zu einem Pre-Crime-Recht für „Gefährder“ statt. Dies vertieft sich noch einmal mehr, wenn das Aufenthaltsrecht selbst verstärkt bislang strafrechtlich gerahmte Instrumentarien erhält, wie z. B. die Abschiebungshaft als „Gefährderhaft” (im Justizvollzug).

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