Es ist Praxis in Nordrhein-Westfalen, dass Gefangenen in arbeitstherapeutischen Maßnahmen keine Freistellungstage gewährt werden. Die Anstalten halten dies für gesetzlich zulässig. In einer vom Strafvollzugsarchiv erstrittenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm diese Praxis jetzt für rechtswidrig erklärt. Betroffene Gefangene sollten daher bei der Anstalt beantragen, ihnen die Freistellungstage gutzuschreiben und bei einer Ablehnung gerichtlich gegen diese vorgehen.

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