Das Urteil handelt von der Zeit, die Gefangene noch im Maßregelvollzug nach § 64 StGB verbringen, obwohl die Maßregel bereits für erledigt erklärt wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes scheint diese Zeit nach dem Zweidrittelzeitpunkt der Freiheitsstrafe nicht mehr auf diese angerechnet werden zu können. Deshalb wird es in der Praxis vielfach so gemacht. Die Betroffenen finden sich im Vollzug und erhalten auch keine therapeutischen Angebote mehr. Wann sie schließlich in den Strafvollzug verlegt werden, liegt nicht ihrer Hand. Trotzdem wurde diese Zeit oftmals nicht auf die Strafe angerechnet. Das OLG München hat nun (wie zuvor bereits das OLG Celle und anders als das OLG Frankfurt) entschieden, dass die Zeit dieser sogenannten umgekehrten Organisationshaft auf die Strafe angerechnet werden muss.

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