„Der Justizvollzugsanstalt Kaisheim wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorläufig aufgegeben, dem Beschwerdeführer eine hinsichtlich Art und Umfang durch den ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt Kaisheim zu bestimmende und von diesem zu überwachende Substitutionsbehandlung zu gewähren.“

Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Antrag auf einstweilige Anordnung auf Substitution eines Gefangenen hier klicken (oder auf das unten stehende Vorschaubild): BVerfG_Begründung_einstwAO_Substitution_geschwärzt